Familienrecht

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Familienrecht

Im Familienrecht wird der Notar vor allem bei der Erstellung und Beurkundung von Eheverträgen, Scheidungsfolgenvereinbarungen oder Adoptionen tätig. Nicht nur bei vermögenden Eheleuten empfiehlt sich eine Beratung über das gesetzliche Eherecht und die diversen Möglichkeiten dieses durch Vereinbarungen der zukünftigen Eheleute zu gestalten.

So lassen sich nicht nur unschöne Folgen im Falle einer Scheidung vermeiden, sondern unter Umständen bereits zu Zeiten der Ehe Vorteile nutzen.

Stets sind Wechselwirkungen mit anderen Rechtsgebieten zu beachten:

  • Wahl des Güterstandes Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung oder Gütergemeinschaft als Auswirkung auf die Erbfolge
  • gesellschaftsrechtliche Verhältnisse der Eheleute untereinander
  • steuerrechtliche Folgen

 

 

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nur aus techn. Gründen angelegt

Scheidung

Die Scheidung ist die formelle juristische Auflösung einer Ehe.

Die Ehe ist nach dem Verständnis des deutschen Rechts eine lebenslange Institution. Die einmal geschlossene Ehe kann deshalb nur durch Tod, Scheidung oder durch Aufhebung beendet werden.

Die Scheidung kann nur durch einen Richter per Beschluss des Familiengerichts geschieden werden. Da das Ehescheidungsverfahren von den Ehegatten initiiert werden muss, haben sie selbst den Ablauf einer Scheidung und damit auch die Dauer und Kosten des Scheidungsverfahrens bis zu einem gewissen Punkt in den Händen.

Eine Ehe wird auf Antrag geschieden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wiederherstellen (§ 1565 I BGB).

Das Scheitern der Ehe wird nach bestimmten Zeiten der Trennung bzw. des Getrenntlebens vermutet. Diese Vermutung für das Scheitern der Ehe besteht, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide Ehegatten die Scheidung beantragen oder ein Ehegatte den Scheidungsantrag stellt und der andere zustimmt, § 1566 Abs. 1 BGB, oder wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt leben, § 1566 Abs. 2 BGB.

In Ausnahmefällen kann die Ehe geschieden werden, obwohl das Trennungsjahr noch nicht abgelaufen ist. Dies ist der Fall, wenn die Fortsetzung der Ehe für den antragstellenden Ehegatten aus Gründen, die in der Person des anderen Ehegatten liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB).

Trennungsjahr

Das Trennungsjahr (bzw. dessen Beginn) muss nicht bei Gericht oder einer öffentlichen Stelle eingereicht oder angezeigt werden. Entscheidend sind lediglich die späteren Angaben vor Gericht, ab wann bereits ein Getrenntleben vorliegt.

Die Ehegatten leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Die häusliche Gemeinschaft besteht auch dann nicht mehr, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben (§ 1567 Abs. 1 BGB), sofern eine Trennung ’84von Tisch und Bett’93 vorliegt, also jeder Ehegatte für sich selbst wäscht, einkauft, kocht usw.

Das Scheidungsverfahren

Im Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang. Das bedeutet, dass sich mindestens der antragstellende Ehegatte vor Gericht von einem Anwalt vertreten lassen muss. Der andere Ehepartner kann wählen, ob er sich selbst vertreten möchte oder auch einen eigenen Anwalt nimmt. Der Scheidungsantrag kann von nur einem Anwalt gestellt werden. Beim Scheidungstermin muss der andere Ehegatte dann nur noch zustimmen. Widerstreitende Anträge können nur bei anwaltlicher Vertretung gestellt werden. Wer sich also selbst vertritt kann keine widerstreitenden Anträge stellen.

Im Rahmen der Scheidung ist von Amts wegen auch über den Versorgungsausgleich zu entscheiden (mehr dazu siehe unten).

Auf Antrag ist es möglich, neben der Scheidung weitere Familiensachen im Scheidungsverfahren mit geltend zu machen (gewillkürter Verbund). Wenn man vor Gericht einen entsprechenden Antrag stellt, können zum Beispiel Fragen des Umgangs mit Kindern, des Unterhaltes, der elterlichen Sorge,  Güterrechtsfragen oder Fragen der Wohnsituation mit verhandelt werden.

Die Kosten einer Scheidung richten sich nach dem Einkommen und Vermögen der Ehegatten. Für die Einkommensverhältnisse ist das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten maßgebend.}

Versorgungsausgleich

Der Versorgungsausgleich (§ 1587 BGB) ist der im Rahmen der Scheidung durchzuführende Ausgleich der während der Ehezeit von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit. z. B. Ansprüche an die gesetzliche Rentenversicherung, Beamtenversorgung, betriebliche Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgungen des Öffentlichen Dienstes, berufsständische Altersversorgungen (beispielsweise Ärzte-, Apotheker-, Architekten-, Rechtsanwaltsversorgungen), private Lebensversicherungen (nur Rente, § 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG) Details siehe unten

Der Versorgungsausgleich ist grundsätzlich von Amts wegen durchzuführen. Ausnahmsweise findet er nur nach Antrag eines Ehegatten statt, wenn die Ehezeit unter drei Jahren lag.

Durch den Versorgungsausgleich werden die verschieden hohen Rentenanwartschaften (Rentenansprüche) für die Altersrente, die die Ehepartner aufgrund unterschiedlich hoher Einkommen während der Ehe erworben haben, ausgeglichen. Er dient dem Zweck, für den geringer verdienenden, nicht erwerbstätigen oder z. B. haushaltführenden Ehegatten eine rentenmäßige soziale Sicherung für das Alter zu schaffen.

Ausgleich der Anrechte

Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung(beispielsweise ärzte-, Apotheker-, Architekten-, Rechtsanwaltsversorgungen), aus der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung des Öffentlichen Dienstes oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge sowie privaten Lebensversicherungen (nur Rente,§ 2 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG).

Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit, dient und auf eine Rente gerichtet ist; ein Anrecht im Sinne des Betriebsrentengesetzes oder des Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes ist unabhängig von der Leistungsform auszugleichen.

Eine Anwartschaft im Sinne dieses Versorgungsausgleichsgesetz (VersAusglG) liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.

Ausgeglichen werden alle in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften und Aussichten. Die Ehezeit im Sinne des Versorgungsausgleichsgesetzes beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen worden ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags.

Der Versorgungsausgleich erfolgt seit der Neuregelung des Versorgungsausgleichsgesetzes ab dem 01.09.2009 grundsätzlich nach dem sogenannten Einzelausgleich. Das bedeutet, dass der Ausgleich innerhalb jedes bestehenden Versorgungssystems getrennt in der Form durchgeführt wird, dass der Ehezeitanteil jedes bestehenden Anrechts halbiert und auf den anderen Ehepartner übertragen wird und nicht mehr, wie vor Neuregelung des Versorgungsausgleichsgesetzes, durch eine Zusammenfassung aller Versorgungsansprüche und einem einmaligen Ausgleich des Differenzbetrags.}

Ehevertrag

Die gegenseitigen Vereinbarungen im Ehevertrag, einer Scheidungsvereinbarung und einer Trennungsvereinbarung können aus rechtlicher Sicht weitgehend die gleichen sein und sind es meist auch in der Praxis. Dies gilt insbesondere für Regelungen finanziellen Inhalts wie Vermögen, Unterhalt, Versorgungsausgleich, Hausrat, Ehewohnung. Aber auch Vereinbarungen über Scheidungsmodalitäten, die elterliche Sorge und das Umgangsrecht können in allen drei Vertragstypen vorkommen. Selbst eine Gütertrennung, die in die Form eines Ehevertrags gekleidet ist, kann sowohl im Hinblick auf eine Eheschließung als auch auf eine Ehescheidung vereinbart werden.

Ein Ehevertrag kann sowohl vor, als auch während bestehender Ehe geschlossen werden. Im Rahmen dieses Ehevertrags können die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse (Welcher Güterstand soll für die Ehe gelten? Sollen bestimmte Vermögenspositionen aus dem Zugewinn ausgeschlossen werden? Etc.), unterhaltsrechtliche Belange (Wer soll in welchem Fall Unterhalt an wen zahlen?) und auch sonstige Regelungen (Fragen der elterlichen Sorge, Hausrat oder die eheliche Wohnung betreffend), etwa zur Frage des Versorgungsausgleichs geregelt werden.

Der Ehevertrag unterscheidet sich von (gleichfalls denkbaren) anderen zivilrechtlichen Verträgen der Ehegatten untereinander dadurch, dass er das Bestehen einer Ehe zwischen den Beteiligten zwingend voraussetzt. Ob die Ehe bereits geschlossen ist, oder erst später eingegangen wird, ist allerdings unerheblich. Wenn der Vertrag auch zwischen Dritten geschlossen werden könnte, handelt es sich nicht um einen Ehevertrag.

Ein Ehevertrag ist nur formwirksam, wenn er von bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Ehegatten vor einem Notar geschlossen wird (§ 1410 BGB). Der Notar soll die Beteiligten vor einem übereilten Schritt schützen und für einen ausgewogenen Vertrag ohne Benachteiligung einer Partei sorgen, dies sichert die sogenannte Gültigkeitsgewähr. Diese hat in den vergangenen Jahren immens an Bedeutung gewonnen. Das Bundesverfassungsgericht und der Bundesgerichtshof haben die Grenzen der privatautonomen Vertragsgestaltung aufgezeigt.  Hierbei bewegen sich die Beteiligten stets im Spannungsfeld von Privatautonomie und dem Unterlaufen von gesetzlichen Folgen.

Das Stufensystem der Eheverträge

Zu unterscheiden ist zwischen der Wirksamkeitskontrolle (Ist die getroffene vertragliche Regelung per se, also bereits bei Abschluss des Vertrages unwirksam?) einerseits und der Ausübungskontrolle (Ist das Berufen auf eine vertragliche Regelung durch einen Beteiligten im Falle der Scheidung, also erst später rechtsmissbräuchlich?) andererseits. Der BGH hat hierfür die sog. Kernbereichslehre entwickelt. Hierbei handelt es sich um ein Stufensystem: je weiter man sich vom Kernbereich entfernt, desto zugänglicher ist die Materie der ehevertraglichen Regelung:

Laufender Unterhalt wegen Kindesbetreuung etwa steht an erster Rangstelle und ist damit der Disponibilität durch die Beteiligten am schlechtesten zugänglich, kann also nicht vertraglich ausgeschlossen werden. Sodann folgt Unterhalt wegen Alters und Krankheit (2. Stufe) und Unterhalt wegen Erwerbslosigkeit (3. Stufe). Der Aufstockungs- und Ausbildungsunterhalt ist der Regelung am ehesten zugänglich (4. Stufe). Am weitesten vom Kernbereich entfernt sind vermögensrechtliche Regelungen (5. Stufe). Hier steht Ehegatten eine große Spannbreite an Gestaltungsmöglichkeiten offen.

In diesem Spannungsfeld ausgewogene und wirksame Eheverträge zu schließen, ist Aufgabe des beurkundenden Notars oder des beratenden Rechtsanwalts. Wir zeigen Ihnen Möglichkeiten auf, aus den durch den Gesetzgeber zur Verfügung gestellten Möglichkeiten und des von der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung gebilligten Rahmens den passenden Zuschnitt für Ihre Ehe zu erarbeiten. Hierbei geht es nicht um den Ausschluss von Rechten einer Vertragspartei, sondern vielmehr um die Gestaltung eines rechtssicheren und damit planbaren Gerüsts für Ihre Ehe. Anhand einer Checkliste kann erarbeitet werden, welche Regelungen Sie treffen möchten und welche relevanten Punkte Sie eventuell noch gar nicht bedacht haben.

Sorgerecht

Sorgerecht sind die gesetzlichen Regelungen in Bezug auf Rechte und Pflichten der Eltern betreffend das persönliche Wohl und das Vermögen Ihres Kindes.

Das Sorgerecht untergliedert sich in verschiedene Teilbereiche: Die Personensorge, bestehend aus den Bereichen gesetzliche Vertretung des Kindes, dem Aufenthaltsbestimmungsrecht und der Gesundheitsfürsorge, sowie die Vermögenssorge.

Aufgrund dieser Unterteilung ist es möglich, dass Teilbereiche der elterlichen Sorge/ des Sorgerechts auf einen Elternteil übertragen werden (§ 1671 BGB).

Unterschieden wird hinsichtlich der Ausübung des elterlichen Sorgerechts zwischen Kindern, deren Eltern bei der Geburt verheiratet sind, und Kindern, deren Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet sind. Sind die Eltern miteinander verheiratet, haben sie das Recht, für ihre Kinder gemeinsam zu sorgen (§ 1626 Abs. 1, auch wegen § 1626a Abs. 1 Nr. 2 BGB).

Sind die Eltern bei der Geburt nicht miteinander verheiratet, steht der Kindsmutter das alleinige Sorgerecht für das Kind zu.

Hintergrund ist, dass die elterliche Sorge an die Elternschaft (§ 1591 BGB) und nicht an die Verwandtschaft anknüpft. Die reine genetische Abstammung begründet im Rechtssinn lediglich die Verwandtschaft, nicht jedoch die gesetzliche Vaterschaft. Erst wenn eine der Voraussetzungen des § 1592 BGB erfüllt ist, gilt der genetische Vater auch als rechtlicher Vater und damit als Vater im Sinne von § 1626 BGB.

Der leibliche Vater erhält das gemeinsame Sorgerecht dann, wenn die Mutter und der leibliche Vater eine förmliche „Willenserklärung zur gemeinsamen Ausübung der elterlichen Sorge“ abgeben („Sorgeerklärung“), wenn die Eltern einander heiraten oder das Familiengericht den Eltern gemeinsam die elterliche Sorge überträgt.

Das Familiengericht überträgt auf Antrag eines Elternteils die elterliche Sorge oder einen Teil der elterlichen Sorge beiden Eltern gemeinsam, wenn die Übertragung dem Kindeswohl nicht widerspricht, § 1626a Abs. 2 BGB. Die Voraussetzungen für die gemeinsame elterliche Sorge sind damit relativ gering.

Trägt der andere Elternteil keine Gründe vor, die der Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge entgegenstehen können und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, wird vermutet, dass die gemeinsame elterliche Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht (§ 1626a Absatz 1 Nummer 3 BGB)

Die Trennung der Eltern oder deren Scheidung hat grundsätzlich keine Auswirkung auf die gemeinsam ausgeübte elterliche Sorge. Der Elternteil, bei dem sich das Kind mit Einwilligung des anderen Elternteils oder auf Grund einer gerichtlichen Entscheidung gewöhnlich aufhält, hat die Befugnis zur alleinigen Entscheidung in Angelegenheiten des täglichen Lebens (also solchen Entscheidungen, die häufig vorkommen und die keine schwer abzuändernden Auswirkungen auf die Entwicklung des Kindes haben). Bei Entscheidungen in Angelegenheiten, deren Regelung für das Kind von erheblicher Bedeutung ist, ist allerdings das gegenseitige Einvernehmen der Sorgeberechtigten erforderlich.

Unabhängig davon ist jeder Elternteil, solange er das gemeinsamen Sorgerechts inne hat, dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind, sofern nicht Gefahr im Verzug ist; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten (§ 1629 I BGB)

Üben die getrennt lebenden nicht verheirateten Eltern oder die geschiedenen Eltern die elterliche Sorge gemeinsam aus, kann darüber hinaus der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil (im eigenen Namen) geltend machen (Verfahrensstandschaft, § 1629 Abs. 2 Satz 2 BGB).

Erlangt das Familiengericht Kenntnis davon, dass das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet ist und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, hat es von Amtswegen die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung der Gefahr erforderlich sind. (§ 1666 I BGB) und ggf. entsprechend in die elterliche Sorge einzugreifen.

Zu den gerichtlichen Maßnahmen gehören insbesondere das Gebot, öffentliche Hilfen (z.B. Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge) in Anspruch zu nehmen, das Gebot, für die Einhaltung der Schulpflicht zu sorgen, das Verbot, vorübergehend oder auf unbestimmte Zeit die Familienwohnung oder eine andere Wohnung zu nutzen.

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